WAZ hat geschrieben:Verbraucher
Gürtel enger schnallen (1)
Gelsenkirchen, 24.12.2008, Redaktion, 2 Kommentare, Trackback-URL
Bürger müssen sich ob der wirtschaftlichen Talfahrt darauf einstellen, dass sie 2009 den Gürtel enger schnallen müssen. Das meint die Verbraucherzentrale Gelsenkirchen. Sie hat die wichtigsten beschlossenen und geplanten Änderungen zusammengefasst. Hier Teil 1: Finanzen.
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge Ab Januar 2009 werden Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent versteuert, so die Verbraucherzentrale. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer – in der Summe bis 28,625 Prozent. Kursgewinne bleiben künftig nur noch bei Wertpapieren steuerfrei, die bis 31. Dezember 2008 erworben wurden und mindestens ein Jahr gehalten werden. Kursgewinne aus Wertpapieren, die ab 1. Januar 2009 gekauft werden, unterliegen dann unabhängig von der Anlagedauer der Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Von dieser Steueränderung sind grundsätzlich alle nicht staatlich geförderten Kapitalanlage- und Vorsorgeprodukte betroffen, zum Beispiel auch Fonds- und Banksparpläne. Demgegenüber genießen Kapitallebensversicherungen weiterhin das Privileg der hälftigen Ertragsbesteuerung, wobei am Ende der Vertragslaufzeit die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Staatlich geförderte Vorsorgeprodukte wie Riester- oder Rürup-Rente unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, da hier das spezielle System der nachgelagerten Besteuerung gilt. Vorteile bringt die Abgeltungssteuer vielen Sparern, die auf Anlagen mit normaler Zinszahlung setzen. Lag der persönliche Steuersatz bisher über 25 Prozent, muss künftig weniger an den Fiskus abgeführt werden. Liegt der Satz unter 25 Prozent, können Sparer sich einen Teil der Abgaben mit der Steuererklärung zurückholen. Weiterhin gilt außerdem der Sparerfreibetrag von 801 Euro je Person.
Abgeltungssteuer Nichtveranlagungsbescheinigung
Personen, die keine Einkommenssteuern zahlen, und Geringverdiener mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags von 7.664 Euro, können sich durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung auch von der Abgeltungssteuer befreien lassen. Wer eine gültige Bescheinigung hat, für den ändert sich zum 1. Januar 2009 nichts. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung stellt das Finanzamt aus. Ein Online-Formular gibt’s unter
https://www.formulare-bfinv.de .
Altersentlastungsbetrag Das Finanzamt gewährt all denjenigen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, einen so genannten Altersentlastungsbetrag. Entscheidend für die Höhe der steuerlichen Vergünstigung ist das Jahr, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden. Ist das 2008 der Fall, erhalten sie zeitlebens einen Entlastungsbetrag von 35,2 Prozent, maximal jedoch 1.672 Euro.
Bausparvertrag
Wer nach dem 1. Januar 2009 einen Bausparvertrag abschließt, erhält die Wohnungsbauprämie nur noch dann, wenn das angesparte Geld später auch für Bau oder Renovierung beziehungsweise Kauf eines Hauses oder einer Wohnung verwendet wird. Ebenso können in der Regel nur noch Sparer, die bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre sind, das Geld nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist für freie Zwecke – etwa für den Kauf eines Autos – verwenden. Bestehende Verträge bleiben von der neuen Regelung unberührt.
Erbschaftssteuer
Selbstgenutztes Wohneigentum kann künftig nicht nur unter Ehepartnern, sondern auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften steuerfrei vererbt werden. Vorausgesetzt, die Wohnung wird für die kommenden zehn Jahre auch selbst genutzt. Bei Kindern gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich eine Höchstgrenze von 200 Quadratmetern. Die Freibeträge für Vermögen für nahe Angehörige werden zudem angehoben: Für Ehegatten von bisher 307.000 Euro auf 500.000 Euro, für Kinder von 205.000 Euro auf 400.000 Euro, für Enkelkinder von 51.200 Euro auf 200.000 Euro. Geschwister, Nichten und Neffen zahlen künftig jedoch mehr. Ihr steuerlicher Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro, die Steuersätze liegen zwischen 30 und 50 Prozent. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und Erben außerhalb des engen Familienkreises. Die Steuersätze für Ehegatten und Kinder machen hingegen nur sieben bis 30 Prozent aus. Aufgrund der hohen Freibeträge ist der größte Teil der Schenkungen und Erbschaften jedoch steuerfrei. Erben von Firmen müssen keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Betrieb im Kern zehn Jahre weitergeführt wird und eine bestimmte Zahl an Arbeitsplätzen erhalten bleibt. Wird ein Unternehmen dagegen nur sieben Jahre lang weitergeführt, müssen 15 Prozent an Steuern abgeführt werden. Der Ertrag aus der Erbschaftssteuer in Höhe von vier Milliarden Euro soll den Ländern weiterhin erhalten bleiben.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz wird ab 1. Januar von 3,3 Prozent auf 2,8 Prozent sinken. Mit diesem dritten Beitragsschritt nach unten seit Anfang 2007 soll die Belastung aus der Anhebung des Krankenkassenbeitrags auf einheitlich 15,5 Prozent vorübergehend ausgeglichen werden. Ab Mitte 2010 soll der Satz auf 3 Prozent steigen.
Beitragsbemessungsgrenzen für Pflichtversicherungen Ab Januar 2009 gelten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung neue Grenzen für die Versicherungspflicht und die Beitragsbemessung. Die Beitragsbemessungsgrenze, das heißt die Messlatte, bis zu welcher Einkommenshöhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden müssen, steigt für alte und neue Bundesländer einheitlich von 3.600 Euro auf jährlich 3.675 Euro. Monatliches Einkommen, das darüber hinausgeht, wird nicht mehr mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung wurde von 5.300 Euro auf 5.400 Euro pro Monat (Westdeutschland) bzw. von 4.500 Euro auf 4.550 Euro pro Monat (Ostdeutschland) erhöht.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Für das erste und zweite Kind steigt das Kindergeld um zehn Euro von 154 Euro auf 164 Euro pro Monat, bei allen weiteren Kindern um jeweils 16 Euro: Für das dritte Kind erhalten Familien 170 Euro, ab dem vierten Kind jeweils 195 Euro pro Monat. Daneben erhöht sich auch der jährliche Kinderfreibetrag von 3.648 Euro um 216 Euro auf 3.864 Euro. Addiert man den Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag dazu, können Familien Freibeträge von insgesamt 6.024 Euro (statt zuvor 5.808 Euro) für jedes Kind verbuchen. Für Gutverdiener fällt die Erhöhung geringer aus: Die Freibeträge sind bei einem Kind künftig erst ab 67.000 Euro (vorher 63.000 Euro) günstiger als das Kindergeld.
Lohnersatzleistungen
Die Behörden müssen ab dem kommenden Jahr melden, wer Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I erhält. Überschreiten diese Einkünfte 410 Euro im Jahr, müssen Bezieher dies in einer Steuererklärung beim Finanzamt angeben.
Elterngeld
Auch Großeltern können künftig bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen, wenn sie den Nachwuchs ihres Kindes betreuen wollen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Elternteil minderjährig ist oder als junger Volljähriger noch die Schule besucht oder eine Ausbildung macht. Eine entsprechende Gesetzesänderung, die ab 1. Januar in Kraft treten soll, muss noch den Bundesrat passieren. Ein Elterngeld erhalten die Großeltern nicht. Dies bleibt den Eltern vorbehalten. Bei Minderjährigen dürfte das in der Regel das Mindestelterngeld von 300 Euro sein. Mit der Neuregelung soll vor allem bei so genannten Teenager-Schwangerschaften geholfen werden. Auch die Bezugsdauer des Elterngeldes kann künftig einmal ohne Begründung geändert werden. Das seit Anfang 2007 bestehende Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung für die ersten 14 Monate nach Geburt eines Kindes.
Versicherungen von
Altkunden
Künftig sind die Kündigungsregeln nicht nur für Neu-, sondern auch für Altkunden gelockert. Und der Wechsel in eine andere Versicherung ist einfacher. Verträge mit längerer Bindung – beispielsweise für zehn Jahre – können nun erstmals zum Ende des dritten Jahres gekündigt werden. Bisher war dies erst zum Ende des fünften Versicherungsjahres möglich. Gekündigt werden muss unverändert ein bis maximal drei Monate vor Vertragsende. Wird der Beitrag erhöht, ohne dass sich die Leistung verbessert, oder wird der Versicherungsschutz herabgesetzt und die Prämie nicht, können Kunden ein Sonderkündigungsrecht nutzen. Auf die Beitragserhöhung muss der Versicherer spätestens einen Monat vorher hinweisen. Auch im Schadensfall kann ein Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Endet ein Vertragsverhältnis, werden die geleisteten Prämienzahlungen nicht mehr einbehalten, sondern anteilig erstattet.
Mehr zum Thema Bericht: Gürtel enger schnallen (2) - GEZ-Gebühren; Verpackungsgrößen Fertigpackungen; Fahrgastrechte; Katalogpreise – Reisen; Kfz-Steuer für umweltfreundliche Fahrzeuge; Pendlerpauschale